Zugmeldeverfahren

Auszug aus der ÖBB V3 Verkehrsvorschrift von 1962

213. Zur Regelung der Zugfahrten dient das Zugmeldeverfahren. Auf eingleisiger Strecke werden die Züge angeboten, angenommen, abgemeldet und rückgemeldet. Auf zweigleisiger Strecke werden die Züge abgemeldet und rückgemeldet.

Zugmeldungen dürfen nur vom Fdl und Blockwärter abgegeben und aufgenommen werden. Ausnahmen verfügt die Dion. Werden Zugmeldungen nicht auf der Fernsprech-Zugmeldeverbindung gegeben, so ist das Wort „Zugmeldung“ voranzusetzen.

Erleichterungen in der Regelung der Zugfahrten auf Nebenbahnen genehmigt die GD.

Anbieten und Annehmen

214. Die Züge werden von Bf zu Bf angeboten und angenommen. Ein Zug darf erst angeboten werden, wenn die Rückmeldung für den letzten vorausgefahrenen Zug eingelangt bzw. der zuletzt angenommene Gegenzug eingetroffen und rückgemeldet ist, jedoch frühestens 5 Minuten vor der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtzeit.

Auf Strecken mit tauglicher blockmäßiger Sicherung der Folge- und Gegenzugfahrten dürfen Anbieten und Annehmen entfallen (Bf-Do). Muß auf solchen Strecken das Rückmelden eingeführt werden, so ist auch das Anbieten und Annehmen einzuführen.

Angeboten wird der Zug mit den Worten:

„Wird Zug (Nr.) . . . . . . . . angenommen?“

Sind auf eingleisigen durch Blockstellen unterteilten Streckenabschnitten vor einem abzulassenden Zug innerhalb der letzten Stunde ein oder mehrere Züge der Gegenrichtung gefahren, so wird wie folgt angeboten:

„Zug (Nr. des letzten Gegenzuges) . . . . . . . . in (eigener Bf) . . . . . . . . wird Zug (Nr.) . . . . . . . . angenommen?“

Angenommen wird der Zug mit den Worten:

„Zug (Nr.) . . . . . . . . darf kommen.“

Um Verspätungen zu vermeiden oder zu vermindern, darf ein Zug 2 Minuten vor der voraussichtlichen Ankunft des letzten Gegenzuges angeboten, angenommen und unmittelbar nach dessen Ankunft abgelassen werden (spitze Kreuzung).

Wortlaut des bedingten Anbietens:

Wenn Zug (Nr.) . . . . . in (eigener Bf) . . . . . , wird Zug (Nr.) . . . . . . . angenommen?“

Wortlaut des bedingten Annehmens:

„Wenn Zug (Nr.) . . . . . . dort, darf Zug (Nr.) . . . . . . kommen.“

Blockposten sind zum Mithören aufzufordern. Im Zugmeldebuch ist die Zeit der bedingten Annahme einzuklammern.

Steht der Fahrt ein Hindernis entgegen, so ist die Annahme wie folgt zu verweigern:

„Nein, warten!“

Ist der Grund der Ablehnung weggefallen, so wird der Zug mit den Worten angenommen:

„Jetzt darf Zug (Nr.) . . . . . . . kommen.“

Rückmeldung

215. Die Rückmeldung bestätigt, daß der Zug in der Nachbarzugfolgestelle vollständig eingetroffen und der von ihm verlassene Raumabschnitt von Zügen frei ist. Sie ist zu geben, wenn der Zug mit Zugschlußsignal an der Signalzugschlußstelle (s. Punkt 229) vorbeigefahren ist und das Hauptsignal „Halt“ zeigt.

Konnte das Zugschlußsignal nicht erkannt werden, so darf die Rückmeldung erst abgegeben werden, bis sichergestellt ist, daß keine Zugtrennung vorliegt.

In Bf ohne Einfahrtsignal ist die Rückmeldung zu geben, sobald der Zug wieder angefahren oder

für einen Folgezug eine andere Fahrstraße gestellt oder der Zug grenzfrei eingefahren und der Folgezug vom Anhalten vor der Trapeztafel verständigt ist. Die Dion kann Ausnahmen gestatten (Bf-Do).

Die Züge werden von Zugfolgestelle zu Zugfolgestelle rückgemeldet.

a) fernmündlich mit den Worten

„Zug (Nr.) . . . . . . . . hier (Name der Zugfolgestelle und des Gebenden) . . . . . . . .“

Die angerufene Stelle bestätigt den Erhalt der Rückmeldung mit den Worten:

„Verstanden. (Name der Zugfolgestelle) . . . . . . .

[…]

Abmelden

221. Die Züge sind von Bf zu Bf abzumelden; Block-, Schrankenwärter und Bewacher von Eisenbahnkreuzungen haben mitzuhören (s. jedoch Punkt 222). Die Abmeldung ist im Anschluß an das Fahrsignal zu geben.

Die zum Mithören verpflichteten Bediensteten haben sich nach Ertönen des Fahrsignals unaufgefordert zu melden, worauf die Abmeldung mit dem Wortlaut

„Zug (Nr.) . . . voraussichtlich ab (Minuten der Abfahrtzeit) . . . . . .“

zu geben ist.

Auf Strecken, wo Fahrsignale nicht gegeben werden, oder bei Störung der Läuteeinrichtung sind der Nachbarbf, die Block- und Schrankenwärter sowie Bewacher von Eisenbahnkreuzungen besonders zu rufen.

Die Abmeldung wiederholt der Fdl des Nachbarbf, bei dessen Nichtmelden der entfernteste gelegene Wärter.

Wegen Verständigung einer „gefährdeten Rotte“ s. Punkt 206, wegen Verständigung der Züge bei Störung der Läuteeinrichtung s. Punkt 207.

Die Fdl haben die Abmeldung im Zugmeldebuch zu vermerken. Die Dion kann zusätzliche Anordnungen treffen.

222. Waren Block-, Schrankenwärter oder Bewacher von Eisenbahnkreuzungen durch andere dienstliche Verrichtungen am Mithören der Abmeldung verhindert, so haben sie die Ab- oder Durchfahrtzeit des Zuges bei einer benachbarten Stelle zu erfragen.

Zugmeldebuch

223. In jeder besetzten Zugfolgestelle hat ein Zugmeldebuch aufzuliegen (s. Anlagen 10 bis 13). Es ist vom Fdl (Blockwärter) zu führen, soferne nicht die Dion Ausnahmen verfügt hat (Bf-Do).

Der Beitrag wurde hier (http://www.localbahn.at/zugmeldebuch/)  umd die Daten zum Zugmeldebuch sowie die Details zur Gleissperre ergänzt.