Zeitweise Sperre von Verkehrsstellen

Eine interessante Variante, vor allem bei Personalnot bei einem FREMO Treffen, ist die zeitweise Sperre von Verkehrsstellen. Hier der Auszug dazu aus der ÖBB V3 Verkehrsvorschrift von 1962.

386. Verkehrsstellen dürfen zeitweise gesperrt werden.

Man unterscheidet

a) Sperre ohne Zugverkehr
b) Sperre mit Zugverkehr.
(Anmerkung: Für den FREMO Betrieb betrachten wir nur die Variante b)

387. Die zeitweise Sperre von Verkehrsstellen sowie Abweichungen hievon bei Umleitungsverkehr usw. bestimmt die Dion.

In den Vorbemerkungen zu den Buchfahrplänen ist ein „Verzeichnis zeitweise gesperrter Verkehrsstellen“, in der Folge kurz „Verzeichnis“ genannt, mit folgenden Angaben enthalten:

a) Die streckenweise Zusammenstellung der gesperrten Bf und Blockposten mit Art, Beginn und Ende der Sperre

b) bei Sperre mit Zugverkehr

1. Besetzung der Verkehrsstelle mit einem V-Bediensteten

2. das jeweilige Signalbild der Haupt- (Gleissperrlicht) und Vorsignale während der Sperrzeit

3. Deckungssignale der Strecke, die sich in Freistellung befinden und beleuchtet sınd, sowie die Abweichung hinsichtlich Gültigkeit, Stellung und Beleuchtung bestimmter Haupt-, Gleissperrlicht- und Vorsignale während der Sperrzeit

c) allfällige besondere verkehrsdienstliche Maßnahmen.

Das Verzeichnis gilt für die Zugmannschaften als Verständigung.

Die planmäßig in die Sperre fallenden Züge sind in den Fahrplänen durch das Zeichen „¦.“ gekennzeichnet.  [FR: Strich UND Punkt?]

390. Der Dienst darf erst eingestellt werden

a) im Endbf, wenn der letzte vor der Sperre verkehrende Zug (Kl) eingetroffen ist.

b) im Ausgangs- und in den Unterwegsbf sowie auf Blockposten, wenn die Rückmeldung für den letzten vor der Sperre verkehrenden Zug (Kl) eingelangt ist. Ausnahmen verfügt die Dion

c) auf Schrankenposten, wenn der letzte vor der Sperre fällige Zug (Kl) vorbeigefahren ist.

391. Der Beginn der Sperre ist den benachbarten, im Dienst stehenden Bf fernmündlich mit den Worten zu melden:

„Dienst im (auf) . . . . . nach Zug (Nr.) . . . . . um . . . Uhr . . . Min. eingestellt. (Name des Gebenden) . . . . .“

Die Meldung ist in den Fernsprechvormerk einzutragen.

Sind auf der an einen zu sperrenden Bf anschließenden Strecke Blockposten bzw. Schrankenposten vorhanden, die gleichfalls den Dienst einstellen, so ist deren Meldung abzuwarten, ehe der Bf selbst den Dienst einstellt.

392. Während der Sperre müssen die durchgehenden Hauptgleise frei und die Fahrstraßen für Durchfahrten auf diesen Gleisen gesichert sein. Bei Achssprung ist das Durchfahrgleis im Verzeichnis angegeben.

In Abzweigstellen sind die Weichen für Fahrten auf die wichtigere Bahnlinie, die im Verzeichnis angegeben wird, zu stellen und zu sichern.

Wegen Sicherung der in gesperrten Bf abgestellten Fahrzeuge mit sperrbaren Klemmkeilen s. Punkt 123.

393. Die für die gesperrten Bf erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sowie sonstige Maßnahmen bestimmt die Dion (Bf-Do). Die Fdl haben sich vor Beendigung des Dienstes zu überzeugen, daß alle Sicherungen durchgeführt sind; dies ist in der Dienstübergabe zu vermerken. Die Schlüssel zu den Weichenschlössen, Zungensperren, Gleissperrschuhen, sperrbaren Klemmkeilen sowie zu allenfalls vorhandenen Fahrstraßen- und Schieberschlössern an den Stellwerkseinrichtungen sind gesichert zu verwahren; sie dürfen – soferne die Dion nicht Ausnahmen zuläßt – nur dem Fdl zugänglich sein.

Sperren mit Zugverkehr

397. Sperren mit Zugverkehr können sowohl für ganze Streckenabschnitte als auch für einzelne Verkehrsstellen verfügt werden.

Beginn und Ende der Sperre sind nach Punkt 394 zu bestimmen.

393. Ist bei Beginn der Sperre ein Zug noch ausständig, so darf die Sperre bei Blockposten nur mit Zustimmung des in der Fahrtrichtung des ausständigen Zuges rückgelegenen Bf, bei zu sperrenden Bf nur mit Zustimmung des rückgelegenen, nicht gesperrten Bf einsetzen. Die für die Sperre notwendigen Maßnahmen müssen zuverlässig vor Annäherung des Zuges durchgeführt werden können.

Der zustimmende Bf hat die Zugmannschaft über den abweichenden Sperrzustand mit A-Befehl zu verständigen oder deren Verständigung zu veranlassen.

399. Während der Sperre ist die Zugfolge von den im Dienst stehenden Bf zu regeln. Die zu den gesperrten Streckenabschnitten gehörigen Streckenblockeinrichtungen sind – soferne sie nicht durchgeschaltet werden – nicht zu betätigen.

In den nicht gesperrten Bf sind in der Regel die Haupt-(Gleissperrlicht-)Signale zu bedienen. Ausfahrsignale nach dem gesperrten Streckenabschnitt sind nur dann zu betätigen, wenn sie nicht in Abhängigkeit mit einem Streckenblock stehen; andernfalls gelten die Ausfahrsignale und in Abhängigkeit mit diesen stehende Deckungs- und Gleissperrsignale für die Dauer der Sperre als untauglich.

400. In gesperrten Bf gilt folgende Signalstellung:

A) Einfahr-Vorsignale sind in der Stellung „Vorsicht” zu belassen und zu beleuchten. Die übrigen Vorsignale sowie die für die gesicherte Fahrstraße in Betracht kommenden Haupt-(Gleissperrlicht)signale sind mit dem Ungültigkeitszeichen zu versehen, in Grundstellung zu belassen und nicht zu beleuchten; Lichtsignale sind auszuschalten Propan-Signallaternen abzunehmen
oder
b) Vorsigrıale und die für die gesicherte Fahrstraße in Betracht kommenden Haupt-(Geissperrlicht-)signale sind wenn erforderlich, für beide Fahrtrichtungen in die Stellung “Hauptsignal frei” bzw. in die Frei- (Fahrt erlaubt-) stellung zu bringen und zu beleuchten.

Sonstige Signale bleiben in der Grundstellung und unbeleichtet.

401. Weichensignale sind nicht zu beleuchten.

402. In gesperrten Bf darf

a) im Falle des Punktes 400, a) mit höchstens 40 km/h (auf Schmalspurstrecken 20 km/h)

b) im Falle des Punktes 400, b) mit der nach Tafel B 1 zulässigen bzw. mit der durch das Signal angezeigten Geschwindigkeit gefahren werden.

c) Bedienung der Fahrleitungsschalter

d) Weitergabe bekannt gewordener Abweichungen vom planmäßigen Verkehr an den Nachbarbf und die Schrankenwärter

e) fallweise Meldung der Abfahrt-(Durchfahrt-)zeit über Auftrag eines Nachbarbf

f) Beleuchtung der Signale, Kennzeichen und der von Reisenden zu benützenden Bf-Teile

g) Zugbeobachtung (s. ZSV)

h) ungesäumte Meldung außergewöhnlicher Vorfälle an den Fdl der benachbarten Bf

i) mündliche Verständigung der Zugmannschaft über gestörte Schranken- und Blinkanlagen.

Bei geringer Zugdichte dürfen gesperrte Bf unbesetzt bleiben, wenn nicht die Anwesenheit eines V Bediensteten aus vorgenannten Gründen erforderlich ist.