Streckenverladung

Ein spannendes Thema für ein FREMO Treffen ist sicher auch eine Streckenverladung. Hier der Auszug dazu aus der ÖBB V3 Verkehrsvorschrift von 1962:

580. Auf Strecken mit Neigungen bis 15‰ dürfen mit Genehmigung der Dion Wagen von Zügen auf der Strecke zur Be- oder Entladung abgestellt werden. Diese Wagen werden entweder durch den nächsten Zug in den Nachbarbf geschoben oder durch ein Tfz abgeholt.

Das Streckengleis ist zu sperren, die erforderlichen Fahrten sind als Sperrfahrten durchzuführen. Die entsprechenden Anordnungen trifft die Dion in einer Dienstanweisung.

581. Die Zugmannschaften sind mit A-Befehl wie folgt zu verständigen:

a) Anläßlich des Abstellens der Wagen: „Sperrfahrt; Anhalten im km . . . zum Abstellen von . . . Wagen“; wenn die fahrplanmäßige Höchstgeschwindigkeit größer ist als 40 km/h, außerdem „Höchstgeschwindigkeit 40 km/h“

b) anläßlich der Abbeförderung der Wagen und Weiterfahrt in den Nachbarbf: „Sperrfarhrt; Fahrt bis km . . . . mit höchstens 25 km/h, dort anhalten zur Mitnahme von . . . Wagen; Weiterfahrt schiebend bis (Bf) . . . . . mit höchstens 15 km/h“

c) anläßlich der Abbeförderung der Wagen und Rückfahrt in den Ausgangsbf: „Sperrfahrt; Anhalten im km . . . zum Abholen von . . . Wagen, Rückfahrt nach (Bf) . . . . . . . . . Hinfahrt mit höchstens 25 km/h, Rückfahrt mit höchstens 40 km/h.“

582. Bei einer Streckenverladung ist zu beachten:

a) Die auf der Strecke abgestellten Wagen müssen durch einen V-Bediensteten, der mit den Bestimmungen der DV V2 und den für Streckenverladungen geltenden Vorschriften vertraut sein muß, bewacht werden

b) der Befehlsbf, der das Abstellen oder die Mitnahme der Wagen anordnet, hat hievon den Nachbarbefehlsbf und die beiden dem Abstellort benachbarten Bf zu verständigen. Den letztgenannten Bf obliegt die Verständigung der Bahnwärter und der Zugmannschaft

c) ein Zug darf zwischen zwei Bf nur an einer Stelle zum Abstellen oder Mitnehmen von Wagen verwendet werden

d) mit einem Reisezug dürfen bis zu 8 Achsen, mit einem Güterzug bis zu 16 Achsen geschoben werden, wobei die Geschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten darf. Wagen, die nur durch die Ladung selbst oder mit Steifkupplung verbunden sind, dürfen nicht geschoben werden

e) ein Drittel aller Achsen der abgestellten Wagen, jedenfalls aber der erste und der letzte Wagen, müssen taugliche Handbremsen haben; wenn nötig, sind Hilfsbremswagen beizugeben

f) die Handbremsen aller abzustellenden Wagen sind von der Zugbegleitmannschaft vor dem Abkuppeln anzuziehen. Der zur Bewachung bestimmte V-Bedienstete hat die Wagen zu unterlegen

g) sofort nach Weiterfahrt des Zuges hat der Bewacher die Wagen nach beiden Richtungen mit der Haltscheibe auf 50m Entfernung zu decken, wobei auf ein allfälliges Bewegen der Wagen Rücksicht zu nehmen ist

h) die Wagen dürfen nur im Bereich des Ladeplatzes und unter Aufsicht des Bewachers bewegt werden; hiebei sind Handbremsen nach dem Mindestbremsausmaß zu bedienen

i) beim Abholen der Wagen hat der Bewacher den Zug bei der Haltscheibe zu erwarten, die er erst nach dem Anhalten des Zuges entfernen darf. Auf Verschubsignale hat der Zug an die mitzunehmenden Wagen zu fahren. Die Unterlagen sind unmittelbar vor dem Anfahren des Zuges zu entfernen. Die Wagen sind, wo möglich, an die durchgehende Bremse anzuschließen; die Handbremsen dürfen erst beim Ingangsetzen des Zuges gelöst werden. Vor der Abfahrt hat der Bewacher auch die Haltscheibe für die Gegenrichtung zu beseitigen

j) bei ungünstigem Wetter (z. B. Sturm, starker Nebel) ist das Abstellen von Wagen verboten

k) auf E-Strecken sind bei Ladearbeiten die Bestimmungen der DV E152 zu beachten.