Wir haben ja schon hier http://www.localbahn.at/zugmeldeverfahren/ über das Zugmeldeverfahren der ÖBB auf Basis der ÖBB V3 Verkehrsvorschrift von 1962 berichtet. 2 Zusätze hier noch:
Das Zugmeldebuch wurde dort zwar angesprochen aber es fehlen noch die entsprechenden Anlagen, die hiermit nachgereicht sind.
Und es fehlten noch die die Meldungen und Infos für die Gleissperre:
560. Für die Sperre eines Streckengleises ist in der Regel der dem Anfangspunkt der Strecke näher gelegene Bf zuständig. Ausnahmen verfügt die Dion (Bf-Do).
561. Der Fdl des für die Sperre zuständigen Bf hat die Zustimmung des beteiligten Nachbarbf einzuholen. Die Zustimmung braucht nicht eingeholt werden, wenn ein Gleis unvorhergesehen unbefahrbar wurde. Wird die Zustimmung vorerst verweigert, so ist sie nach Beseitigung des Grundes unaufgefordert zu geben.
Wenn ein Gleis bis zu einer Abzweigstelle gesperrt werden soll, ist auch die Zustimmung der ihr benachbarten Bf einzuholen, soweit sie Züge in der Richtung auf das zu sperrende Gleis ablassen können.
Nach Erhalt der Zustimmung hat der Fdl des zuständigen Aufsichtführender Bf das Gleis fernmündlich zu sperren mit den Worten: „Gleis (Nr.) zwischen (Bf) und (Bf) gesperrt. Name des Fdl.”
Von der Sperre sind die beteiligten Bf- und Str-Bediensteten sowie Arbeiterrotten, bei Bauarbeiten auch der örtlich Aufsichtführende zu verständigen.
562. Werden während einer Gleissperre Bauarbeiten durchgeführt, so sind Name und Dienststellung des örtlich Aufsichtführenden dem Fdl des zuständigen Bf bekanntzugeben. Auf dieSperre bezughabende Anordnungen (z. B. Sperrfahrten, Beginn und Beendigung der Sperre, Räumung des gesperrten Gleises) hat der Fdl im Einvernehmen mit dem örtlich Aufsichtführen zu treffen.
563. Für die Dauer der Gleissperre haben die beteiligten Fdl Hilfssperrenund die Blockwärter am Zugmeldefernsprecher — wenn Blockeinrichtungen vorhanden sind, an diesen — das Warnschild anzubringen. Außerdem haben Fdl und beteiligte Stellwerkswärter an Blockeinrichtungen Hilfssperren nach Punkt 218 anzubringen. Unbefahrbare Gleisstellen sind nach DV V 2 zu decken.
564. Wurde bei Anordnung einer Gleissperre auch der Zeitpunkt ihrer Beendigung bestimmt, so müssen spätestens zu dieser Zeit alle Maßnahmen zur Aufhebung der Gleissperre durchgeführt sein.
Der Fdl, von dem das Gleis gesperrt wurde, hat die Gleissperre wieder aufzuheben, nachdem er im Zugmeldebuch eingetragen hat:
a) Ankunft im Nachbarbf oder Rückkehr aller von beiden Seiten in das gesperrte Gleis abgelassenen Sperrfahrten und etwa liegengebliebener Züge oder Zugteile
b) nach Bauarbeiten die Äleldung des örtlich Aufsichtführenden über die Befahrbarkeit und das Freisein der Gleise.
Die Gleissperre ist mit folgendem Wortlaut aufzuheben: „Sperre des Gleises (Nr.) zwischen (Bf) und (Bf) aufgehoben. Name des Fdl.”
Die Aufhebung der Sperre ist den beteiligten Bf- und Str- Bediensteten sowie Arbeiterrotten mitzuteilen. Warnschild und Hilfssperren sind zu entfernen.
565. In das Zugmeldebuch hat der Fdl in Spalte „Bemerkungen” einzutragen:
a) Zeit und Wortlaut der Sperrmeldungen
b) Zeit der Benachrichtigung der Bf- und Str-Bediensteten;
die Benachrichtigung ist mit dem Wortlaut der Sperrmeldung durchzuführen.
Zeit und Wortlaut der Benachrichtigung sind vom Blockwärter im Zugmeldebuch in Spalte „Bemerkungen”, von den übrigen Bediensteten im Fernsprechvormerk einzutragen.
Fdl und Blockwärter haben in der für das gesperrte Gleis vorgesehenen Spalte des Zugmeldebuches Beginn und Ende der Sperre sowie Abfahrt- und Ankunftzeit von Sperrfahrten vorzumerken und die ganze Eintragung rot zu umrahmen.